Turnverein Treffelhausen e.V. 1913

V e r e i n s s a t z u n g

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe
a.) Der Verein „Turnverein Treffelhausen“ wurde im Jahre 1913 (25. Mai) gegründet und hat seinen Sitz in Treffelhausen. 
b.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nr. VR 540067 am 22.08.2014 eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“
c.) Die Vereinsfarben sind blau-weiss
d.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
a.) Der Verein betreibt Turnen, Sport und Leibesübungen zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Verein ist ein Mehrspartenverein
b.) Der Verein verwirklicht die Pflege des Chorgesanges und des Theaters.
c.) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    1. Organisation eines geordneten Sport- Spiel- und Übungsbetriebes
    2. Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
    3.Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern
    4. Pflege des Chorgesanges – Liedgut
    5. Pflege des Theaterspiels
d.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Sport und Kultur. Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied im Landessportbund Baden-Württemberg und der zuständigen Unterorganisationen des Verbandes.
e.) Förderung der Jugend im Sport

§ 3 Gemeinnützigkeit (Mittel zum Zweck <§§ 51  ff AO1 
a.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b.) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c.) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
d.) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Gesamtvermöge

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
a.) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund sowie der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
b.) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1). als verbindlich an.
c.) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch Ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1). Soweit durch Verbandsrecht geregelt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Datenschutz
a.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b.) Alle Vereinsmitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind Mitglieder des Vereins und der Vereinsjugend. Alles Weitere regelt die Jugendordnung vom 13. November 1993. Zuständig für die Änderung der Jugendordnung ist die Jugendvollversammlung.
c.) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Vereinssatzung, sowie die Satzung des Württembergischen Landessportbundes und der Fachverbände anerkennt.
d.) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den ersten oder zweiten Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
e.) Ein Rechtsanspruch für die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
f.) Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern, fördernden (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
g.) Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alles weitere regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
h.) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden mit Einwilligung nach Paragraph 3 Absatz 2 Bundesdatenschutz (BdSG) gespeichert.
     1. Jeder Betroffene hat das Recht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten vom Verein zu erhalten.
     2. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein aus.
i.) Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
     1. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstandes
     2. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Vereins ergeben sich aus dem BDSG. Über seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig unterrichtet. Der Datenschutzbeauftragte schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Sicherheit vor.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a.) Die Mitgliedschaft endet durch: 
     1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
     2. Ausschluss aus dem Verein
     3. Streichung aus der Mitgliederliste
     4. Tod
     5. Auflösung des Vereins
b.)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand oder dem Kassier. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
c.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.
d.) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
e.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach § 12 dieser Satzung durch Beschluss. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
f.) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahren unberührt.

§ 7 Beiträge und Gebühren (Aufnahmegebühr, Abteilungsbeitrag, Kursgebühren und Umlage)
a.) Die Höhe der Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
b.) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder zu decken ist.
c.) In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzung und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage ist durch den Vorstand §26 BGB darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen.
d.) Die Abteilungen des Vereins können gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Alle Beiträge sind Jahresbeiträge.
e.) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Durch Unterschrift des Aufnahmeantrages erteilen die Mitglieder dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung.
f.) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.) Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich.
b.) Jedes Mitglied ist zur Leistung der Beiträge im Sinne von § 7 verpflichtet.
c.) Jedes volljährige Mitglied hat ein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht, welches persönlich auszuüben und nicht übertragbar ist.
d.) Jedes volljährige Mitglied kann gewählt werden.

§ 9 Die Organe des Vereins
a.) Die Organe des Vereins sind:
     1. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
     2. Der Vorstand (§12)
     3. Besondere Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB
     4. Allgemeiner Ausschuss (§15)
     5. Ehrenamtliche Funktionen im Verein (§16)     
b.) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
c.) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes (§670 BGB) gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand §12 dieser Satzung beschlossen wird.
d.) Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

§ 10 Mitgliederversammlung
a.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b.) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsand, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Jahr durchzuführen und zu leiten.
c.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
d.) Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Böhmenkirch und der Homepage des TV Treffelhausen e.V. 1913.
e.) Jedes volljährige Mitglied (ab 18 Jahre) hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
f.) Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim 1. Vorstand oder 2. Vorstand einreichen. Außerdem kann von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung auch nach der Bekanntgabe der Tagesordnung ein „Dringlichkeitsantrag“ gestellt werden. Es handelt sich somit um einen zusätzlichen Sachantrag. Ausgeschlossen sind: Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahlen.
g.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (Namensliste erforderlich)
h.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über eine Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 2/3, die Entscheidung über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
i.) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
j.) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Beschluss.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a.) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
     1. Feststellung der Jahresabrechnung
     2. Entgegennahme des Berichtes des 1. Vorsitzenden
     3. Entgegennahme des Berichtes des Kassiers
     4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
     5. Entlastung des Vorstands
     6. Den Neuwahlen bzw. Erstwahlen
     7. Der Veränderungen der Vereinssatzung
     8. Der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und der Umlage
     9. Der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und Vermögensbindung.
b.) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen stattfinden, wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe dies beantragen, oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.
c.) Die Einberufung aller Hauptversammlungen erfolgt mindestens 3 Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Böhmenkirch unter Angabe der Tagesordnung

§ 12 Vorstand nach §26 BGB
a.) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
     1. Vorstand
     2. Vorstand
     Kassier
     Schriftführer
b.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
c.)  Die Leitung des Vereins, der Sitzungen, Versammlungen und der Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorstand.
d.) Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Kassier und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Vorstandschaft ist möglich. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
e.) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Tod eines Vorstandsmitgliedes können Nachwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Position kann auch kommissarisch durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt werden.
f.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
g.) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Durchführung von Veranstaltungen gem. § 30 BGB besondere Vertreter bestellen.
h.) Bei Beschlüssen oder Anträgen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für Vorstand §§ 26 BGB auslösen können, können die anwesenden Vorstandsmitglieder nicht überstimmt werden, wenn diese dem Antrag, Beschluss u.s.w. widersprechen.
i.) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und das dafür erforderliche Personal anstellen.                                                  

§ 13 Zuständigkeiten des Vorstands in Personalangelegenheiten
a.) Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein war. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
b.) Auch das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern und Spielern des Vereins ist Zuständigkeit des Vorstands.
c.) Die Abteilungen des Vereins sind nicht befugt in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderung von bestehenden Vertragsverhältnissen, sowie die Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen.
d.) Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann, wenn die Belange der Abteilungen berührt sind.
e.) Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können

§ 14 Kassenprüfung
a.) Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch 3 gewählte Kassenprüfer. Das Ergebnis der Kassenprüfung teilen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mit.
b.) Bei festgestellten Mängeln ist der 1. Vorstand vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu informieren.
c.) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassiers.
d.) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

§ 15 Allgemeiner Ausschuss
a.) Der allgemeine Ausschuss setzt sich aus den Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins und den gewählten Vertretern durch die Mitgliederversammlung (8 Personen) zusammen.
b.) Die gewählten Vertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
c.) Die Amtszeit der Abteilungsleiter beträgt 1 Jahr.
d.) Die Ausschussmitglieder und die Abteilungsleiter können nach Ablauf Ihrer Amtszeit wiedergewählt werden
e.) Zuständigkeit des allgemeinen Ausschusses:
     1. Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft bei der Vereinsführung.
     2. Umsetzung der Aufgaben, die von der Vorstandschaft übertragen wurden.
     3. Bei Bedarf Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen mit der Vorstandschaft.
     4. Bei Beschlussfassungen des Ausschusses stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder mit ab.
     5. Bei Beschlüssen, die haftungsrechtliche Konsequenzen für den Vorstand auslösen können, können die Ausschussmitglieder die anwesenden Vorstandsmitglieder nicht überstimmen, wenn diese dem Beschluss widersprechen.
     6. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen.
     7. Im Protokoll sind gefasste Beschlüsse und nicht gefasste Beschlüsse wegen Widerspruch des Vorstands, sowie der Widerspruch selbst im Wortlaut festzuhalten.

§ 16 Ehrenamtliche Funktionen im Vereins
a.) Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
b.) Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
c.) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
d.) Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden folgende Vereinsämter bestellt:
     1. Oberturnwart
     2. Pressewart
     3. Versicherungswart
     4. Kulturwart
     5. Wirtschaftsführer
     6. Fahnenabordnung
     7. Datenschutzbeauftragter
e.) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Funktionäre beträgt 1 Jahr. Die Amtsperiode des Datenschutzbeauftragten beträgt 2 Jahre.
f.) Die ehrenamtlichen Funktionäre können nach Ablauf Ihrer Amtszeit wieder gewählt werden.

§ 17 Vereinsordnungen 
a.) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
b.) Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
c.) Für den Erlass, eine Änderung etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern diese Satzung nichts Anderes regelt.
d.) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
     1. Finanz- und Geschäftsordnung
     2. Reisekostenordnung
     3. Ehrenordnung

§ 18 Jugend des Vereins
Die Jugend des Vereins führt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Alles Weitere regelt die Jugendordnun

§ 19 Haftung
a.) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
b.) Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c.) § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt (Haftung bei Vorsatz)

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Böhmenkirch. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Treffelhausen zu verwenden.

§ 21 chlussbestimmung 
1.) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen.
2.) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.) Alle bisherigen Vereinssatzungen werden damit außer Kraft gesetzt.